Schnellkurs gegen Gewerbegebiete von Dieter Pfenning (Bürgerinitiative Oldendorf BI-O)

 

Schnellkurs gegen Gewerbegebiete

 

von Dieter Pfenning, Bürgerinitiative Oldendorf

 

Viele Fragen von Bürgern seit dem Artikel „33 Hektar Gewerbegebiet“ vom 07.01.09 in der NOZ zeigen, dass nicht alle genau verstehen, was ein Flächennutzungsplan oder was ein Bebauungsplan ist und welche Einflussmöglichkeiten die Bürger überhaupt haben. Um nicht falsche Hoffnungen zu wecken: Die Gemeinderäte können, solange sie sich an geltendes Recht halten, beschließen was sie wollen. Bürgerinteressen müssen nicht berücksichtigt werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten auf Ratsentscheidungen Einfluss zu nehmen. Sie können versuchen, Mitglieder des bestehenden Rates von ihrem Interesse zu überzeugen und versuchen sie entsprechende Anträge stellen und beschließen zu lassen (Viel Glück!). Oder sie wählen Ratsmitglieder, die Bürgerinteressen tatsächlich vertreten.

Um es auf den Punkt zu bringen: Wenn ihre Interessen nicht vertreten werden, weil z.B. ein Gewerbegebiet in ihrer Nachbarschaft geplant wird und ihr Rat von einem Investor die Bagger schicken lässt, haben sie vorher die falschen Leute in den Rat gewählt. Seien Sie also bei der nächsten Wahl etwas vorsichtiger, wem Sie ihr Vertrauen schenken. Unsere Demokratie beschränkt sich heutzutage auf die Wahlen. Mehr Mitsprache gibt es für die Bürger nicht. Die sogenannte “Bürgerbeteiligung” in den Verfahren hat keine realen Auswirkungen, wie man den folgenden Erläuterungen entnehmen kann.

 

Der Flächennutzungsplan (FNP)

Der FNP ist der Plan einer Gemeinde darüber, wie sich die Gemeinde aus städtebaulicher Sicht entwickeln soll. Der FNP beschreibt wo Acker- und Grünflächen in Bauflächen umgewandelt werden sollen, wo Schulen entstehen sollen usw. Auch wenn in Ratssitzungen den Bürgern oft erzählt wird, dass ein FNP noch gar keine Auswirkungen hat: Ein Gewerbegebiet kann nur dort errichtet werden, wo der FNP eine Fläche zur gewerblichen Bebauung darstellt. Wenn ein FNP eine solche Fläche ausweist, kann dort später auch ein Gewerbegebiet gebaut werden. Im Umkehrschluss heißt das: Wer seine Ruhe haben möchte, sollte darauf achten, dass im Flächennutzungsplan keine Fläche zur gewerblichen Bebauung oder zur Bebauung überhaupt ausgewiesen ist.

Die Bürger sind zwar frühzeitig über den Flächennutzungsplan zu unterrichten und sie können auch Änderungswünsche äußern, aber: Der Rat nimmt eine sogenannte „Abwägung“ mit anderen Interessen vor. Wenn der Rat z.B. also andere Interessen hat, kann er „abwägen“, die Bürgerwünsche zu verwerfen. Das war’s dann. Eine Klage ist in der Regel nicht möglich, da ein Flächennutzungsplan noch keine direkten rechtlichen Auswirkungen hat. Die Bürgerbeteiligung hat also bei unterschiedlichen Interessen von Bürgern und Rat keine Auswirkungen. Ein FNP muss von einer übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Dann ist er für die weiteren Planungen bindend.

 

Der Bebauungsplan (B-Plan)

Der B-Plan setzt auf dem Flächennutzungsplan auf und entwickelt diesen weiter. Zuständig ist hier einzig und allein die Gemeinde. Im Baugesetzbuch heißt es, dass B-Pläne aufzustellen sind, wenn städtebauliche Entwicklung oder Ordnung erforderlich sind. Und ob dies der Fall ist, entscheidet wiederum die Gemeinde. Wenn keine Konflikte erwartet werden, kann sogar ohne B-Plan direkt mit einer Baugenehmigung gebaut werden.

Der B-Plan wird von der Gemeinde als Satzung, ein lokales Gesetz, festgelegt. Im B-Plan werden viele Dinge geregelt, die sogenannten Festsetzungen. Beispielhafte Festsetzungen sind: Gebietstypen wie Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiete. Mit Nutzungskatalogen werden Grenzwerte definiert wie Grundflächen von Gebäuden, Anzahl Stockwerke, Höhe von Gebäuden, Dach-Formen und –Neigungen, Baulinien und Baugrenzen. Bezüglich der Flächen sind zahlreiche Festsetzungen möglich: Bebauungsfläche, Grünfläche, Verkehrsfläche, Ver- und Entsorgungsfläche usw.

In der Regel werden zur Vermeidung rechtlicher Anfechtbarkeit sogenannte qualifizierte Bebauungspläne festgesetzt, welche nur Art und Maß der baulichen Nutzung, sowie die überbaubaren Grundstücksflächen und Verkehrsflächen festsetzen. Der B-Plan unterliegt einem vorgegebenen Ablauf dem Aufstellungsverfahren. Die Schritte des Aufstellungsverfahrens sind der Reihenfolge nach:

  1. Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans.

Die Plan-Entwürfe werden im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses vom Planungsamt oder beauftragten Planungsbüro erstellt. Schon vor dem nachfolgenden Beteiligungsverfahren sollten offensichtliche Probleme innerhalb der Verwaltung und mit anderen Trägern öffentlicher Belange geklärt werden.

Wichtig bei der Planaufstellung ist die Umweltprüfung. Erhebliche Umweltauswirkungen müssen ermittelt, bewertet und in einer Anlage aufgelistet werden. Hier geht es darum, Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt im Unterschied zum natürlichen Weiterbestand festzuhalten. Bei Beeinträchtigungen der Umwelt müssen sogenannte Ausgleichsmaßnahmen definiert werden. Die Umweltauswirkungen und die Ausgleichsmaßnahmen werden vom Gemeinderat wieder einmal „abgewogen“. Da die Gemeinde in der Regel bauen und nicht die Natur schützen will und die Einwände der Naturschutzverbände als störendes Muss im Verfahren sieht, „wägt“ die Gemeinde in aller Regel gegen die Natur und für das Projekt ab.

Allerdings geschieht das formal so geschickt, dass die Gemeinde in einem späteren Gerichtsverfahren so tun kann, als ob sie auf die Umweltbelange eingegangen wäre. So kann eine Gemeinde bei geschicktem Vorgehen z.B. auch in Schutzgebieten bauen lassen.

 

Die Punkte 2. bis 5. beschreiben das sogenannte Beteiligungsverfahren. Hier werden die betroffenen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sowie die Bürger über die Pläne informiert und können Stellungnahmen vorbringen. An dieser Stelle wieder einmal eine Warnung: Glauben Sie nicht, dass auf Bürgerinteressen wirklich eingegangen werden müsste. Die Gemeinde muss zwar auf jeden einzelnen Einwand eingehen und wird dies auch tun. Aber hier geht es um einen formalen Prozess. D.h. wenn ein Bürger z.B. feststellt, dass er bisher 5 km freien Blick auf einen Wald hatte und zukünftig 50 Meter von seinem Grundstück entfernt auf eine Industriehalle schauen wird, wird die Gemeinde gegenüber der Planung den Abstand auf 51 Meter abändern, die Halle grün anstreichen lassen und wird damit dem Einwand formal gerecht.

Wie schon zuvor einmal gesagt: Demokratie in Deutschland findet nur an Wahltagen statt. Die Damen und Herren, die Ihnen die Hallen direkt vor die Nase bauen, sind von Ihnen und Ihren Nachbarn gewählt worden.

Wichtig allerdings ist, wenn Bürger später eine Klage gegen den Bebauungsplan anstreben, sollten sie auf jeden Fall mehrere Einwände in der Beteiligungsphase vorgebracht haben. Diese Einwände sollten sie im besten Fall unter professioneller Beratung erstellen, denn dann erhöhen sie die Chance, dass die meist fachunkundigen Ratsmitglieder bei den „Abwägungen“ Fehler begehen. Denn die „Abwägungsvorschläge“ werden in der Regel von einer dem Investor nahestehenden Kanzlei erstellt. Die ist bei sehr fachspezifischen Einwänden wiederum auf die Mithilfe von Sachverständigen angewiesen. Wenn also ein Profi auf Bürgerseite den Einwand erstellt hat, besteht die Hoffnung, dass der nicht inhaltlich sondern kommerziell orientierte Gutachter des Investors etwas übersieht. Dagegen hat dann eine spätere Klage Erfolgsaussichten.

 

2. Beschluss zur frühzeitigen öffentlichen Beteiligung

s.o.

3. Beschluss über den Entwurf

s.o.

4. Beschluss zur Veröffentlichung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

s.o.

5. Beschluss über etwaige Änderungen und eine evtl. weitere Veröffentlichung und Beteiligung

s.o.

6. Beschluss über die Abwägung der Bedenken

Und wieder einmal dürfen die Mitglieder des Gemeinderates „abwägen“. Die Verwaltung erarbeitet zu jedem Punkt aus dem Beteiligungsprozess eine Stellungnahme und einen „Abwägungsvorschlag“. Z.B. den Bauabstand der Industriehallen vom nächsten Wohngebäude von 50 auf 51 Meter abzuändern. Dann wird dem Rat empfohlen den Satzungsbeschluss vorzunehmen.

 

7. Beschluss über die Satzung

Der Bebauungsplan wird vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Er wird rechtskräftig wenn der Beschluss veröffentlicht wird. Erst jetzt wird den Bürgern mitgeteilt wie mit ihren Einwänden verfahren worden ist.

Erst nach dem Satzungsbeschluss haben die Bürger die Möglichkeit, gegen das Projekt vorzugehen. Die Bürger sollten ihre Klagen durch geschickte Einwände während der Beteiligungsphase vorbereitet haben. Es gibt nun zwei verschiedene Wege den Bebauungsplan anzufechten.

  • Gerichtliche Überprüfung innerhalb einer Anfechtungsklage gegen einen Bauantrag

Auf Basis des Bebauungsplanes wird der Investor Bauanträge stellen. Mit einer Anfechtungsklage gegen einen solchen Bauantrag kann auch der Bebauungsplan einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden und dessen teilweise oder vollständige Nichtigkeit festgestellt werden. Dafür müssen entweder Festsetzungen oder Einwände fehlerhaft behandelt worden sein. Ein Erfolg gilt dann auch nur zwischen den beiden Parteien des Rechtstreites und nicht für alle Bürger.

  • Normenkontrolle

Ein Oberverwaltungsgericht kann im Rahmen einer Normenkontrolle, die durch eine Klage eines oder mehrerer Bürger erreicht wurde, einen Bebauungsplan auf Einhaltung der Rechtsnormen prüfen. Meist sind hier die „Abwägungen“ der Gemeinde der Hauptangriffspunkt. Denn die Gemeinde kann prinzipiell „abwägen“ wie sie will, aber rechtsstaatliche Grundsätze müssen sogar hier gewahrt bleiben. Von den Gerichten regelmäßig anerkannte Fehler bei den Abwägungen sind:

Der Abwägungsausfall: Eine sachgerechte Abwägung hinsichtlich öffentlicher und privater Belange fehlt überhaupt

Das Abwägungsdefizit: Es wurden gerade nicht alle erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt

Die Abwägungsfehleinschätzung: Die Bedeutung eines einzelnen Belanges wurde verkannt

Die Abwägungsdisproportionalität: Einzelne Belange wurden untereinander falsch gewichtet

Stellt das Gericht einen der oben genannten Fehler fest, wird in diesem Verfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes für alle erreicht.