Abbrucharbeiten am Baudenkmal im Gewerbegebiet "Natberger Feld"
Als die Gemeinde Bissendorf trotz heftiger Proteste vor 2 Jahren das Gewerbegebiet "Natberger Feld" ausgewiesen hatte, hatte sie sich u.a. dazu verpflichtet, das nach §4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes als Baudenkmal eingetragene Speichergebäude an der Hofstelle Natberger
Str. 1 als Denkmal zu erhalten:
„Die Unteren [sic!] Denkmalschutzbehörde beanstandet, dass der Bebauungsplanentwurf aus baudenkmalpflegerischer Sicht nicht mit den Belangen des Nds. Denkmalschutzgesetzes vereinbar
und so zu überarbeiten ist, dass der Speicher als Baudenkmal erhalten bleiben und ein angemessenes Umfeld
geschaffen werden kann. Die Gemeinde Bissendorf hat die hier vorgetragenen Bedenken der Unteren Denkmalschutzbehörde geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Festsetzung eines
Gewerbegebiets als auch die überbaubaren Grundstücksflächen den Denkmalschutzbelangen nicht entgegen stehen und insofern durch den hier anstehenden Bebauungsplan diesbezüglich keine unzulässige
Konfliktlage begründet wird.“ Begründung des B-Plans Nr. 150 vom 19.11.2019, S. 5.
Offensichtlich scheinen sich die Interessen der Gemeinde Bissendorf und die Belange der Denkmalpflege doch nicht ganz so gut vertragen, wie von der Gemeinde Bissendorf behauptet wurde.
Wir haben die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Osnabrück darüber informiert, dass hier Abbrucharbeiten am Baudenkmal stattfinden und wir befürchten, dass die Gemeinde Bissendorf in ihrem Sinne "Fakten schafft".
In einem Telefongespräch bestätigte die Denkmalbehörde, dass das Gebäude weiterhin als Baudenkmal gelte, es sei nicht aus dem offiziellen Verzeichnis der Baudenkmale (Denkmalliste) in Niedersachsen entfernt worden, es sei dazu auch gar kein Antrag eingegangen. Welche Maßnahmen die Behörde jetzt ergreifen wird, wurde uns nicht mitgeteilt, wir sollten uns doch bitte an die Pressestelle des Landkreises wenden. Doch die schweigt.
Laut §34 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes kann, wer ohne erforderliche Genehmigung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Dass unser Bürgermeister (Auftraggeber) oder Vertreter der Niedersächsischen Landgesellschaft (Eigentümerin) für 2 jahre in den Knast gehen, ist allerdings eher unwahrscheinlich.
Wir vermuten vielmehr, dass der Landkreis seine Denkmalschutzbehörde zurückpfeifen und die ganze Sache eher bescheiden regeln wird, hat doch der Landkreis Osnabrück in der Vergangenheit großes Interesse an der Gewerbegebietsausweisung "Natberger Feld" gezeigt. Auch die neue Landrätin hat daran trotz ihres damaligen Wahlkampfauftritts bei uns nichts geändert.
Wir werden die Angelegenheit mit Interesse verfolgen.
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