Gewerbepläne im Amtsblatt veröffentlicht
Zeit für eine Klage läuft
Auf der letzten Sitzung des Jahres hatte der Bissendorfer Gemeinderat den B-Plan Nr. 150 „Natberger Feld“ beschlossen und damit den Weg für eine gewerbliche Nutzung der Fläche freigemacht. Nach ziemlich genau zwölf turbulenten Jahren der Auseinandersetzung konnten sich die Befürworter der Planung durchsetzen. Zwölf Jahre, in denen wir gegen eine mächtige Allianz aus Politik und Wirtschaft kämpften.
Ob der Kampf tatsächlich beendet ist, wird sich herausstellen. Mit dem letzten Tag des Jahres und damit erstaunlich schnell für die dazu eigentlich vorgesehen Prüfung wurde der B-Plan Nr. 150 im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück veröffentlicht. Damit ist für uns der Weg für ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht geöffnet.
Wir rechnen uns gute Chancen aus, denn die Befürworter-Allianz hat einige Entscheidungen getroffen, die sehr kritisch zu beurteilen sind. An erster Stelle steht da die Ausnahmegenehmigung, die der Landkreis ausgesprochen hat, weil die Planung der Raumordnung (Regionale Raumordnungsplanung – RRP) widerspricht. In dem dafür notwendigen „Zielabweichungsverfahren“ hat sich der Landkreis für eine gewerbliche Nutzung ausgesprochen, weil u.a. bei der Erstellung der RRP noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Gemeinde an dieser Stelle ein Gewerbegebiet plane (Bescheid vom 27.5.2011 über die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes).
Das ist ungefähr so, als ob ich eine Strafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ablehne, weil bei der Aufstellung des Verkehrsschildes nicht berücksichtigt wurde, dass ich dort schneller als vorgesehen fahren will! Der aktuelle Bescheid über die 45. FNP-Änderung scheint leider nicht öffentlich gemacht worden zu sein, wir können jedenfalls lediglich den Antrag, nicht aber das Ergebnis finden.
Die Ausnahmegenehmigung wird vollends zur Farce, wenn man die Abwägungen der Einwände betrachtet: dort wird u.a. behauptet, die Planung erfolge gemäß des Gemeindeentwicklungsplans, der die Ansiedlung und Bündelung von Gewerbe in einem Gewerbegebiet an der Autobahn fordere. Was bedeutet, dass weitere Ansiedlungen an dieser Stelle erfolgen, und zwar gebündelt, also in größerer Menge. Was wiederum bedeutet, dass es dort in Zukunft keinen Freiraum mehr geben wird, weil die Gewerbeansiedlung dort eben keine Ausnahme ist, sondern gemäß dem Gemeindeentwicklungsplan dort gebündelt wird. Damit zerrinnt aber die Rechtfertigung für ein Zielabweichungsverfahren / Ausnahmegenehmigung, weil es keine Ausnahme mehr ist!
Es ist ein bisschen schade, dass jetzt die Gerichte urteilen müssen. Schon einmal wurde die Auseinandersetzung um ein Bissendorfer Gewerbegebiet juristisch ausgetragen: 1988 hatten Anwohner geklagt und Recht bekommen (Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 20.08.1992, Az.: BVerwG 4 NB 20/91). Allerdings standen da die Bauten schon, die Gemeinde hatte Fakten geschaffen.
Das gilt es jetzt zu verhindern.
Kommentar schreiben